Die Abgeltungssteuer (ASt) ist eine Quellensteuer, d.h. sie wird dort berechnet und einbehalten (erhoben), wo sie anfällt. Es sind Steuerabgaben auf Kapitalerträge (bis 31.12.2008 hieß diese Steuer Kapitalertragsteuer) und beinhaltet alle Gewinne aus Geldanlagen:


1. Zinsen
2. Dividenden, Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften u.Ä.
3. Kursgewinne u.Ä.


Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25% auf die Kapitalerträge plus Solidaritätszuschlag plus eventuell Kirchensteuer. Die Finanzinstitute führen die Steuer direkt an das Finanzamt ab, so dass eine Angabe über die Steuererklärung nicht mehr nötig ist. Ausnahme: Wenn beim Finanzinstitut kein Freistellungsauftrag gestellt wurde und der Sparer-Pauschbetrag noch nicht ausgeschöpft wurde, führt das Finanzinstitut die Abgeltungssteuer ans Finanzamt zwar erstmal ab. Diese kann man dann aber über die Steuererklärung wieder zurückholen. Um Aufwand und Ärger zu umgehen, empfiehlt es sich daher immer, die Freistellungsaufträge konsequent und gut auf die Finanzinstitute aufgeteilt, zu stellen.

Gruß aus der Rechtsabteilung: Die Informationen in diesem Glossar&Lexikoneintrag stellen keine Steuerberatung dar und ersetzen keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder eine andere fachkundige Person. Bei konkreten Fragen zu Steuern und Steueroptimierung empfiehlt es sich, stets einen Steuerexperten am Start zu haben.